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“Vollgutachten” nach § 21 und Einzelabnahmen nach § 19 (2) StVZO 

Die Ver­ord­nung zur Öff­nung des § 21 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zulas­sungs-Ord­nung (StV­ZO) wur­de im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und ist am 22.03.2019 in Kraft getre­ten. Somit erhal­ten Sie jetzt auch Gut­ach­ten für Ein­zel­be­triebs­er­laub­nis­se für Fahr­zeu­ge, die bereits ein­mal zuge­las­sen waren (alle Fahr­zeug­klas­sen) und Neu­fahr­zeu­ge der Fahr­zeug­ar­ten L, T, C, R, S (Kraft­rä­der, land- und forst­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge) von den Unter­schrifts­be­rech­tig­ten des Tech­ni­schen Diens­tes der GTÜ vom GTÜ Gesell­schaft für Tech­ni­sche Über­wa­chung mbH in Stuttgart.

Für was benötigen Sie ein Gutachten?

Nötig ist ein Gut­ach­ten nach § 21 StV­ZO bei­spiels­wei­se in fol­gen­den Fällen:

  • Zur Zulas­sung von bereits im Ver­kehr befind­li­chen Import­fahr­zeu­gen von außer­halb der EU, wie bei­spiels­wei­se aus den USA
  • Zur Zulas­sung älte­rer Import­fahr­zeu­ge von außer­halb Deutsch­lands ohne EG-Typgenehmigung
  • Bei Fahr­zeug­än­de­run­gen bei­spiels­wei­se durch Fahr­zeug­tei­le, die für den Anbau an bestimm­ten Fahr­zeu­gen nicht geneh­migt sind (§ 19 (2) i.v.m. § 21 StV­ZO – soge­nann­te “Ein­zel­ab­nah­men“)
  • Zur Wie­der­zu­las­sung von Fahr­zeu­gen, die ohne Fahr­zeug­do­ku­men­te län­ger als sie­ben Jah­re still­ge­legt waren


Für die Erstel­lung sol­cher Gut­ach­ten sind unse­re Unter­schrifts­be­rech­tig­ten des Tech­ni­schen Diens­tes der GTÜ fach­lich bes­tens qua­li­fi­ziert und gerüs­tet.

Haben Sie Fra­gen dazu? Wir hel­fen Ihnen ger­ne weiter.